§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Städtepartnerschaft Friedrichshain-Kreuzberg – Derik“. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung der politischen
und gesellschaftlichen Selbstbestimmung und des kulturellen Austauschs zwischen dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und der Gemeinde Derik in Nordsyrien. - Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung von Projekten und Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhänge zwischen einem EU-Mitgliedsland (Bundesrepublik Deutschland) und Nordsyrien schaffen wird. Um die notwenige Grundlage für Derik bilden zu können, werden verschiedene Aufbauprojekte entwickelt, und somit eine Brücke zwischen beiden Gemeinden geschaffen, was die Verständigung und Offenheit in Friedrichshain-Kreuzberg fördern wird. Im Interesse einer so verstandenen Annäherung stellt der Verein mit seinen organisatorischen, materiellen und finanziellen Mitteln den Kontakt zwischen Einrichtungen und Menschen beider Kommunen, wie z. B. zwischen Schulen, Kindergärten, kulturellen, religiösen und sozialen Institutionen oder Betriebe her und erhält sie aufrecht.
- Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen sozialen, politischen, kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen sowie öffentlichen und privaten Organisationen, die gemeinnützige Körperschaften, oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Medico International“, Lindleystraße 15, 60314 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gem. § 2 fördern. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliedschaft wird in beiden Fällen durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit Mehrheitsbeschluss ausschließen, wenn das Mitglied trotz Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist den fälligen Beitrag nicht gezahlt oder wenn das Mitglied gegen wichtige Interessen des Vereins gehandelt hat.
§ 6 Beitrag
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Verlauf von 12 Monaten zusammentreten.
Sie
ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand
einzuberufen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand
einberufen. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, die Aufgaben und über die Struktur des
Vereins.
Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes und über den Ausschluss
von Mitgliedern. - Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für mindestens ein Jahr. Sie kann den Vorstand
mit
einfacher Mehrheit abwählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. - Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zu diesem Zweck eine/n Geschäftsführer/in
bestellen.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner drei Mitglieder anwesend sind.Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Über Versammlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Finanzgebarung wird durch die Mitgliederversammlung ein/e Rechnungsprüfer/in gewählt. Seine/ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Er/sie darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Er/sie hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung, Kasse und Bankbestände zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Beirat
Der Verein kann sich einen Beirat zur Förderung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des Vereins geben. Ihm gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Verbleib des Vereinsvermögens wird im §3 Nr. 4 dieser Satzung reguliert.